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Was ist dem Heilpraktiker nicht erlaubt?
Dem Heilpraktiker ist in seiner Tätigkeit alles erlaubt, was nicht durch Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile etc. ausdrücklich eingeschränkt bzw. verboten wurde („Missbrauchs-/Verbotsprinzip“).
Dazu gehören:
- eine Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis
- eine Berufsausübung unter einer anderen Bezeichnung als dem Titel „Heilpraktiker“
- die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen
- die Ausübung der Heilkunde bezüglich Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
- die Ausübung der Heilkunde bei gelegentlichen Vorträgen oder im Anschluss daran
- die Durchführung der Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen
- eine Behandlung von ganz bestimmten Infektionskrankheiten aus dem Bundesseuchengesetz,
- das Arbeiten mit vermehrungsfähigen Keimen
- die Durchführung von Schutzimpfungen
- die Behandlung von übertragbaren Geschlechtskrankheiten
- die Geburtshilfe zu leisten außer im Notfall
- die Verschreibung von Arznei- und Bestäubungsmitteln, deren Verschreibung alleine den Ärzten vorbehalten ist
- die Behandlungen auf Krankenschein bei gesetzlich versicherten Patienten
- eine unzulässige und irreführende Werbung im Zusammenhang mit der Heilpraktikertätigkeit
- die zwangsweise Einweisung in die psychiatrische Anstalt
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